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	<title>Rechtsanwalt Esslingen: Anwaltskanzlei Holderegger umfassende Rechtsberatung</title>
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	<description>Anwaltskanzlei Esslingen</description>
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		<title>Voraussetzungen für die rechtzeitige Anhängigmachung von Folgesachen (Unterhalt, Zugewinnausgleich etc.)</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 12:33:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung der Woche]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen.<br /> Wenn ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das  Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es  den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung  der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu  machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche  zur Verfügung stehen.<br />
Wenn ein Termin bestimmt wird, der den genannten  Vorgaben nicht entspricht, haben die Ehegatten einen Anspruch auf  Terminsverlegung. Einer Terminsverlegung bedarf es allerdings nicht, wenn die  Folgesache noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig gemacht wird. Die  Folgesache wird dann Bestandteil des Scheidungsverbunds.<br />
Eine Folgesache  gilt als rechtzeitig geltend gemacht, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist  vor dem Verhandlungstermin, auf den die Scheidung ausgesprochen wird, anhängig  gemacht wird. Dies ist also nicht nur der erste Termin zur mündlichen  Verhandlung, sondern auch der Fortsetzungstermin.<br />
Az XII ZB 447/10, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59880&amp;pos=15&amp;anz=682" target="_blank"><span style="color: #9a1820;">Beschluss</span></a> vom 21.3.2012</p>
<p>Quelle: Pressestelle des BGH</p>
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		<title>BMJ: Gemeinsames Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern</title>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 08:09:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Neues]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Ledige Väter bekommen mehr Rechte. Bisher hatten unverheiratete Väter keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. Diesen Zustand haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet. In Zukunft kann der Vater die Mitsorge auch dann erlangen,  wenn die Mutter dem nicht zustimmt.<br /> Die Bundesregierung hat sich auf eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ledige  Väter bekommen mehr Rechte. Bisher hatten unverheiratete Väter keine  Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht  durchzusetzen. Diesen Zustand haben der Europäische Gerichtshof für  Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet. In Zukunft kann der  Vater die Mitsorge auch dann erlangen,  wenn die Mutter dem nicht  zustimmt.<br />
Die Bundesregierung hat sich auf eine Lösung verständigt, die nicht  miteinander verheiratete Eltern zu einer einvernehmlichen gemeinsamen Sorge  ermutigen will und die Übertragung der gemeinsamen Sorge auf Antrag in einem  beschleunigten Verfahren vorsieht, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.<br />
<strong><a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RefE_SorgeR.pdf?__blob=publicationFile" target="_blank"><span style="color: #9a1820;">Referentenentwurf</span></a></strong>,  <a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/20120402_Durch_neues_Sorgerecht_unverheirateter_Eltern_einfache_und_unbuerokratische_Verfahren_foerdern.html?nn=1465096" target="_blank"><span style="color: #9a1820;">BMJ-Pressemitteilung</span></a>, <a href="http://www.bmj.de/DE/Buerger/gesellschaft/Sorgerecht/_node.html" target="_blank"><span style="color: #9a1820;">BMJ-Informationen</span></a></p>
<p>Quelle: Deutscher Anwaltverein</p>
<p><strong>Der  DAV-Familienrechtsausschuss fordert</strong> in seiner <a href="http://anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-11/DAV-SN2012-30KindschaftsR-ohne-Logo.pdf?PHPSESSID=9jpmkbtun934moekda6a8l2g54" target="_blank"><span style="color: #9a1820;">Stellungnahme</span></a> ein gemeinsames  Sorgerecht nicht verheirateter Eltern ab rechtlicher Feststellung der  Vaterschaft. (<a href="http://anwaltverein.de/downloads/depeschen/Depesche-15-12.pdf" target="_blank"><span style="color: #9a1820;">DAV-Depesche</span></a>)</p>
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		<title>Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz wird auf GmbH-Geschäftsführer angewandt</title>
		<link>http://www.holderegger.de/allgemeines-gleichbehandlungsgesetz-wird-auf-gmbh-geschaftsfuhrer-angewandt-700.html</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 14:33:01 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidung der Woche]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.</p> <p>Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31.08.2009 der medizinische Geschäftsführer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs  hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer  einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages  nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des  Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.</p>
<p>Der Kläger war bis  zum Ablauf seiner Amtszeit am 31.08.2009 der medizinische Geschäftsführer der  beklagten Kliniken der Stadt Köln, einer GmbH. Die Anteile an dieser  Gesellschaft werden von der Stadt Köln gehalten. Der Aufsichtsrat der  Gesellschaft hat über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung des  Dienstvertrags der Geschäftsführer zu entscheiden. In dem mit einer Laufzeit von  fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag des Klägers war vereinbart, dass die  Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob sie zu  einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit waren. Der Aufsichtsrat der  Beklagten beschloss im Oktober 2008, das Anstellungsverhältnis mit dem im  Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht über  den 31.08.2009 hinaus fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen  Geschäftsführers wurde vielmehr mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.</p>
<p>Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der Neuabschluss seines  Dienstvertrags sowie die weitere Bestellung als Geschäftsführer nur aus  Altersgründen versagt worden seien und dass diese Entscheidung gegen das  Altersdiskriminierungsverbot des am 18.08.2006 in Kraft getretenen Allgemeinen  Gleichbehandlungsgesetzes verstoße. Er hat mit dieser Begründung Ersatz seines  materiellen und immateriellen Schadens verlangt.</p>
<p>Das Landgericht hat die  Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben,  statt des beantragten Ersatzes des immateriellen Schadens in Höhe von 110.000  Euro jedoch nur 36.600 Euro zugesprochen. Gegen dieses Urteil haben beide  Parteien Revision eingelegt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung  des Berufungsgerichts, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters  benachteiligt worden, bestätigt.</p>
<p>Nach § 6 Abs. 3 AGG findet das Gesetz  Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem  Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss, den  Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu  beschäftigen, hat der Senat eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt  gesehen.</p>
<p>Weiter hat er die Beweislastregel des § 22 AGG angewendet.  Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine  Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber  nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt  worden ist. Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse  erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei.  Man habe wegen des &#8220;Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt&#8221; einen Bewerber gewählt,  der das Unternehmen &#8220;langfristig in den Wind stellen&#8221; könne. Das hat der Senat  als ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen. Die Beklagte  hat den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt.</p>
<p>Der Senat hat  weiter ausgeführt, dass die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters  nicht aus den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Gründen  gerechtfertigt war.</p>
<p>Damit hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seines  Vermögensschadens und auf Entschädigung wegen seines immateriellen Schadens.  Aufgrund von Fehlern bei der Feststellung dieses Schadens hat der Senat das  angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das  Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Urteil vom 23. April 2012 &#8211; II ZR  163/10</p>
<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>Betreuungsunterhalt</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Apr 2012 13:50:58 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Ist die Mutter zur Teilerwerbstätigkeit verpflichtet, kann sie deshalb als Betreuungsunterhalt nur die Differenz zwischen dem durch die Teilzeittätigkeit erzielbaren Einkommen und dem vollschichtigen Einkommen als Aufstockungsunterhalt verlangen.<br /> Im Mai 1999 heirateten die Parteien und bekamen im Juli 1999 eine Tochter. Die Ehe wurde 2005 geschieden. Der nacheheliche Unterhalt wurde 2007 durch Vergleich geregelt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #ce854c;"><span style="color: #ce854c;">Ist die Mutter zur  Teilerwerbstätigkeit verpflichtet, kann sie deshalb als Betreuungsunterhalt nur  die Differenz zwischen dem durch die Teilzeittätigkeit erzielbaren Einkommen und  dem vollschichtigen Einkommen als Aufstockungsunterhalt verlangen.<br />
Im Mai 1999 heirateten die Parteien  und bekamen im Juli 1999 eine Tochter. Die Ehe wurde 2005 geschieden. Der  nacheheliche Unterhalt wurde 2007 durch Vergleich geregelt. Der Vater ist der  Ansicht, seit Februar 2008 keinen Betreuungsunterhalt mehr zu schulden, und hat  Abänderungsklage erhoben. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das OLG billigt der  Mutter für eine Übergangszeit Betreuungsunterhalt zu, kommt jedoch zu dem  Ergebnis, dass zumindest seit August 2010 kein Betreuungsunterhalt mehr  geschuldet ist.<br />
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az II-2 UF  128/08, <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/II_2_UF_128_08urteil20111107.html" target="_blank">Urteil</a> vom 7.11.2011<br />
</span></span></p>
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		<title>Scheidung bei italienischer und deutscher Staatsangehörigkeit</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Apr 2012 13:49:00 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Zur Bestimmung des Statuts für die Scheidung (Auflösung der Ehe), wenn einer der beiden Ehegatten mit italienischer Staatsangehörigkeit vor Einleitung des Scheidungsverfahrens in Deutschland zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat. Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass hier italienisches Recht berufen ist. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe bestimmen sich gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #ce854c;">Zur Bestimmung des  Statuts für die Scheidung (Auflösung der Ehe), wenn einer der beiden Ehegatten  mit italienischer Staatsangehörigkeit vor Einleitung des Scheidungsverfahrens in  Deutschland zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat. Das  Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass hier italienisches Recht berufen ist.  Die allgemeinen Wirkungen der Ehe bestimmen sich gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14  Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach dem Heimatrecht beider Ehegatten. Denn diese Verweisung  greift nicht nur dann ein, wenn beide Ehegatten demselben Staat angehören  (Alternative 1), sondern auch dann, &#8220;wenn einer von ihnen diesem Staat noch  angehört&#8221; (Alternative 2). Diese Konstellation ist hier gegeben, weil der  Antragsgegner weiter italienischer Staatsbürger ist. Dass die Antragstellerin  mittlerweile zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat und  diese Rechtsstellung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aus der Sicht des  deutschen Kollisionsrechts vorgeht, bedeutet nur, dass nun von einer  gemischt-nationalen Ehe im Sinne der 2. Alternative und nicht mehr von einer  übereinstimmenden Staatsangehörigkeit im Sinne der 1. Alternative des Art. 14  Abs. 1 Nr. 1 EGBGB auszugehen ist. Ein Wechsel auf die zweite Sprosse der in  Art. 14 Abs. 1 EGBGB normierten Stufenleiter wird dadurch nicht ermöglicht.<br />
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az II-8 WF 263/1, <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/II_8_WF_263_11beschluss20111223.html" target="_blank">Beschluss</a> vom 23.12.2011</span></p>
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		<title>Lebenslange Unterhaltsverpflichtung (durch Ehevertrag)</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Apr 2012 13:46:48 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Die Parteien haben in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart. Danach hat sich die Rechtslage geändert, es gibt jetzt die Möglichkeit der Befristung. Im Zweifel bleibt es dem Unterhaltspflichtigen unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.<br /> Der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau hat keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die  Parteien haben in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung  vereinbart. Danach hat sich die Rechtslage geändert, es gibt jetzt die  Möglichkeit der Befristung. Im Zweifel bleibt es dem Unterhaltspflichtigen  unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.<br />
Der Unterhaltsanspruch der  nachfolgenden Ehefrau hat keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren  Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der  Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen  (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=06bb3e37cfe219faa606ef522b613d32&amp;nr=58807&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">XII ZR 151/09</a>, s.a.  <a href="http://familienanwaelte-dav.de/newsletter-details/items/newsletter-02-12.html" target="_blank">NL Nr.2/12</a>).<br />
BGH, Az  XII ZR 139/09, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=d3a79dc0cafec06d3920357248c9725e&amp;nr=59350&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">Urteil</a> vom 25.1.2012</p>
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		<title>BGH: Ehevertrag und lebenslanger Unterhalt</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 11:44:36 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.<br /> Der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau hat keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Haben  die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung  vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der  Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf  eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.<br />
Der Unterhaltsanspruch der  nachfolgenden Ehefrau hat keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren  Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der  Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen  (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;Seite=1&amp;nr=58807&amp;pos=35&amp;anz=664">XII  ZR 151/09</a> &#8211; zur Veröffentlichung bestimmt).<br />
Az XII ZR 139/09, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2012&amp;Seite=4&amp;nr=59350&amp;pos=126&amp;anz=292">Urteil</a> vom 25.1.2012</p>
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		<title>Mangel einer Mietwohnung</title>
		<link>http://www.holderegger.de/mangel-einer-mietwohnung-686.html</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Feb 2012 10:55:12 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat am 29.02.2012 seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigt.</p> <p>Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Berlin-Mitte. Einen Teil der Wohnungen vermietet die Klägerin als Ferienwohnungen an Touristen. Die Beklagten minderten die Miete um 20 %, da es durch die Vermietung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat am 29.02.2012 seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigt.</p>
<p>Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Berlin-Mitte. Einen Teil der Wohnungen vermietet die Klägerin als Ferienwohnungen an Touristen. Die Beklagten minderten die Miete um 20 %, da es durch die Vermietung an Touristen zu erheblichen Belästigungen durch Lärm und Schmutz komme. Wegen des aufgelaufenen Mietrückstands kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten fristlos, hilfsweise fristgemäß. Nach der Kündigung zahlten die Beklagten unter Vorbehalt einen Betrag von 3.704,68 €.</p>
<p>Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Räumung der Wohnung. Im Wege der Widerklage verlangen die Beklagten die Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Betrags sowie die Feststellung, dass sie zur Mietminderung berechtigt sind. Das Amtsgericht hat die von den Mietern vorgenommene Minderung der Miete für angemessen gehalten und die Räumungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten zur Räumung der Wohnung verurteilt und die Widerklage abgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der beklagten Mieter hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels (§ 536 BGB*) in unvertretbarer Weise überspannt hat.</p>
<p>Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nicht schon darin liegt, dass die Klägerin Wohnungen an Feriengäste und Touristen vermietet. Denn dies führt nicht zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der übrigen Mieter, die über das Maß von Störungen hinausgeht, die bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einer Wohnanlage mit vielen Parteien kaum zu vermeiden sind. In einem Mehrfamilienhaus sind etwa gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen wie einzelne Streitigkeiten von Bewohnern oder gelegentliches Feiern als sozialadäquat hinzunehmen.</p>
<p>Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gehen aber die Einwirkungen, die nach der Darstellung der Beklagten durch die Vermietungspraxis der Klägerin verursacht werden, über derartige kaum zu vermeidende Beeinträchtigungen weit hinaus. Das Berufungsgericht hat insoweit die Anforderungen an die vom Mieter geforderte Darlegung der Beeinträchtigungen verkannt. Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB* kraft Gesetzes eintritt, muss der Mieter nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist deshalb die Vorlage eines &#8220;Protokolls&#8221; nicht erforderlich. Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten gerecht.</p>
<p>Urteil vom 29. Februar 2012 – VIII ZR 155/11</p>
<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>OLG Stuttgart: Unterhaltsberechtigung nach Verlust einer Arbeitsstelle</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Feb 2012 09:41:01 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Konnte der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhalt (teilweise) durch eine angemessene Erwerbstätigkeit nachhaltig sichern (§ 1573 Absatz 4 BGB), trägt er das allgemeine Arbeitsplatzrisiko. Der Verlust einer solchen Erwerbstätigkeit berührt einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, der bereits zuvor bestanden hat, nicht. Bedarfsprägende spätere Entwicklungen sind zu berücksichtigen, so dass eine Abänderung des Aufstockungsunterhaltes möglich ist. Allein mit der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #000000;"><span style="color: #ce854c;">Konnte der Unterhaltsberechtigte seinen  Unterhalt (teilweise) durch eine angemessene Erwerbstätigkeit nachhaltig sichern  (§ 1573 Absatz 4 BGB), trägt er das allgemeine Arbeitsplatzrisiko. Der Verlust  einer solchen Erwerbstätigkeit berührt einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt,  der bereits zuvor bestanden hat, nicht. Bedarfsprägende spätere Entwicklungen  sind zu berücksichtigen, so dass eine Abänderung des Aufstockungsunterhaltes  möglich ist. Allein mit der Behauptung, der unterhaltsberechtigte Ehegatte habe  keine ehebedingten Nachteile erlitten, kommt der Unterhaltspflichtige im Rahmen  des § 1578b BGB seiner primären Darlegungslast nicht nach. Die sekundäre  Darlegungslast setzt regelmäßig besseres Wissen der nicht darlegungsbelasteten  Partei voraus (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1260, 1270). Haben die Ehegatten lange vor  dem 1.1.2008 geheiratet und ihre Ehe im Hinblick auf die damals geltenden  gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse ausgestaltet, hat das mit  zunehmender Ehedauer wachsende Vertrauen in einen unbegrenzten  Unterhaltsanspruch in die nach § 1578b BGB vorzunehmende Billigkeitsabwägung  einzufließen.<br />
Az 17 UF 88/11, <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&amp;Art=en&amp;Datum=2011&amp;Seite=2&amp;nr=15110&amp;pos=23&amp;anz=248">Urteil</a> vom 18.10.2011</p>
<p></span></span></p>
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		<title>BGH: Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern an das Schwiegerkind</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Feb 2012 09:39:58 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Die Schwiegereltern haben die Immobilie ihres Kindes und dessen Ehegatten mit einer Zuwendung finanziert. Nach der Trennung des Paares stellen sie Rückforderungsansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Diese können nicht allein mit der Begründung verneint werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der Immobilie und bewohne sie seit der Trennung. Auch ein Wertverlust [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die  Schwiegereltern haben die Immobilie ihres Kindes und dessen Ehegatten mit einer  Zuwendung finanziert. Nach der Trennung des Paares stellen sie  Rückforderungsansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der  Geschäftsgrundlage. Diese können nicht allein mit der Begründung verneint  werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der Immobilie und bewohne sie seit der  Trennung. Auch ein Wertverlust der Immobilie besagt nichts darüber, inwieweit  noch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind vorhanden ist (im  Anschluss an Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958).<br />
Wegen  Leistungen, die Schwiegereltern nach der Scheidung ihres eigenen Kindes und in  dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbracht haben, kommt ein  Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen das  Schwiegerkind grundsätzlich nicht in Betracht.<br />
Az XII ZR 149/09, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=58843&amp;pos=4&amp;anz=659">Urteil</a> vom 20.07.2011</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des BGH</p>
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