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	<title>Rechtsanwalt Esslingen: Anwaltskanzlei Holderegger umfassende Rechtsberatung</title>
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	<description>Anwaltskanzlei Esslingen</description>
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		<title>BGH: Dreiteilung des Einkommens bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten</title>
		<link>http://www.holderegger.de/bgh-dreiteilung-des-einkommens-bei-gleichrangigen-unterhaltsberechtigten-677.html</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 13:48:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die  ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden  grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der  Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die  Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei  fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt  und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (im Anschluss an BVerfG FamRZ  2011, 437).<br />
Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich  geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB  sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten  nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.<br />
Im Rahmen der  Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist der  Halbteilungsgrundsatz zu beachten, was zu einem relativen Mangelfall führen  kann, wenn dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt weniger  verbleibt, als der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt zur Verfügung hat.  Sonstige Verpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, die nicht  bereits den Bedarf des Unterhaltsberechtigten beeinflusst haben, sind  entsprechend ihrem Rang zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil  BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260).<br />
Sind ein geschiedener und ein neuer  Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des  Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des  gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens revisionsrechtlich nicht zu  beanstanden. Das schließt eine Berücksichtigung weiterer individueller  Billigkeitserwägungen nicht aus.<br />
Az XII ZR 151/09, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;Seite=1&amp;nr=58807&amp;pos=35&amp;anz=664">Urteil</a> vom 7.12.2011</p>
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		<title>EuGH: Verlängerung befristeter Arbeitsverträge</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 09:06:45 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Der Einsatz dieser aufeinanderfolgenden befristeten Verträge kann jedoch nach einem Urteil des EuGH gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Zahl und Gesamtdauer einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden.</p> <p>Das Unionsrecht (RL 1999/70/EG), welches eine Rahmenvereinbarung der europäischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge  kann auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn  sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Der  Einsatz dieser aufeinanderfolgenden befristeten Verträge kann jedoch  nach einem Urteil des EuGH gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer  Zahl und Gesamtdauer einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden.</p>
<p>Das Unionsrecht (RL 1999/70/EG), welches eine  Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über befristete  Arbeitsverträge durchführt, betrachtet unbefristete Arbeitsverträge als  die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse. Die Mitgliedstaaten  sind daher verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuche durch  aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden. Zu diesen  Maßnahmen gehört insbesondere die Festlegung &#8220;sachlicher Gründe&#8221;, die  die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen können. Nach deutschem  Recht stellt die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers einen  solchen sachlichen Grund dar, und zwar u. a. im Fall einer Vertretung  aufgrund von Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit.</p>
<p>Frau Kücük war über einen Zeitraum von elf Jahren auf  der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Land  Nordrhein-Westfalen als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich des  Amtsgerichts Köln tätig. Alle diese Verträge wurden zur Vertretung  unbefristet eingestellter Justizangestellter geschlossen, die sich  vorübergehend (beispielsweise im Rahmen der Elternzeit) hatten  beurlauben lassen. Vor dem Arbeitsgericht Köln hat Frau Kücük geltend  gemacht, ihr letzter Arbeitsvertrag müsse als auf unbestimmte Zeit  geschlossen gelten, da kein sachlicher Grund vorliege, der seine  Befristung rechtfertige. Bei insgesamt 13 in einem Zeitraum von elf  Jahren unmittelbar aneinander anschließenden befristeten  Arbeitsverträgen könne nämlich nicht mehr von einem vorübergehenden  Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden. Das  Bundesarbeitsgericht, das diesen Rechtsstreit in letzter Instanz zu  entscheiden hat, fragt den Gerichtshof nach der Auslegung der  einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts.</p>
<p>In seinem stellt der Gerichtshof fest, dass der  vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften &#8211; wie im deutschem Recht  vorgesehen &#8211; grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des  Unionsrechts darstellen kann, der sowohl die Befristung der mit den  Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung  rechtfertigt.</p>
<p>Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen  sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen  zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung  von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden  könnten, folgt weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist,  noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Automatisch den Abschluss  unbefristeter Verträge zu verlangen, wenn die Größe des betroffenen  Unternehmens oder der betroffenen Einrichtung und die Zusammensetzung  des Personals darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber mit einem  wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften konfrontiert  ist, ginge nämlich über die Ziele hinaus, die mit der durch das  Unionsrecht umgesetzten Rahmenvereinbarung der europäischen  Sozialpartner verfolgt werden, und würde somit den Wertungsspielraum  verletzen, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eingeräumt  wird.</p>
<p>Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung  eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall durch einen sachlichen  Grund wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften  gerechtfertigt ist, müssen die nationalen Behörden jedoch alle Umstände  dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in  der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten  Verträge berücksichtigen.</p>
<p>Urteil des EuGH vom 26.01.2012</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td>Az.:</td>
<td>C 586/10</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Quelle: </strong>Pressemitteilung Nr. 4/2012 des EuGH vom 26.01.2012</p>
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		<item>
		<title>BAG: Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis</title>
		<link>http://www.holderegger.de/bag-anspruch-auf-weihnachtsgratifikation-bei-gekundigtem-arbeitsverhaltnis-672.html</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 13:53:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Entscheidung der Woche]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nach einem Urteil des BAG nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation  kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum  Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nach einem Urteil  des BAG nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine  entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer  Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist,  dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist.</p>
<p>Die Klägerin macht die Zahlung einer  Weihnachtsgratifikation geltend, die mit der Vergütung für den Monat  November zur Auszahlung kommen soll. Nach dem Arbeitsvertrag ist der  Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im  Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der Beklagte  hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31.  Dezember 2009 gekündigt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.</p>
<p>Auf die Revision des Beklagten hat der Zehnte Senat  des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts  aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Ob die Zahlung einer  Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des  Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist  abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung &#8211;  wie vorliegend &#8211; nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist  eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des §  611 BGB zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand.</p>
<p>Urteil des BAG vom 18.01.2012</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td>Az.:</td>
<td>10 AZR 667/10</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Quelle: </strong>Pressemitteilung Nr. 4/2012 des BAG vom 18.01.2012</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Mindestunterhalt für das Kind hat Vorrang</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 14:59:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Ein nicht verheirateter nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1603.html" target="_blank">§ 1603 Abs. 2 BGB</a> gesteigert Unterhaltspflichtiger zieht zu seiner neuen Lebensgefährtin, mit der er nicht verheiratet ist. Der Umzug kann jedenfalls dann unterhaltsrechtlich nicht gebilligt werden, wenn er ihn außer Stande setzt, den Mindestunterhalt für sein aus einer früheren Beziehung hervorgegangenes Kind zu zahlen.<br /> OLG Saarbrücken, Az [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein  nicht verheirateter nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1603.html" target="_blank">§ 1603  Abs. 2 BGB</a> gesteigert Unterhaltspflichtiger zieht zu seiner neuen  Lebensgefährtin, mit der er nicht verheiratet ist. Der Umzug kann jedenfalls  dann unterhaltsrechtlich nicht gebilligt werden, wenn er ihn außer Stande setzt,  den Mindestunterhalt für sein aus einer früheren Beziehung hervorgegangenes Kind  zu zahlen.<br />
OLG Saarbrücken, Az 6 UF 110/11, <a href="http://solg.edb.eear.eu/download/974ca16a5f21af4955e999d7f0c2a297.pdf" target="_blank">Beschluss</a> vom 17.11.2011</p>
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		<title>Keine neue Düsseldorfer Tabelle</title>
		<link>http://www.holderegger.de/keine-neue-dusseldorfer-tabelle-666.html</link>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 14:58:24 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Für das Jahr 2012 wird keine neue <a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2011/index.php" target="_blank">Düsseldorfer Tabelle</a> herausgegeben werden. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der <a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2011/index.php" target="_blank">Tabelle 2011</a> festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern. (<a href="http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/12_12_2011/index.php" target="_blank">Pressemitteilung</a> OLG Düsseldorf)</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für  das Jahr 2012 wird keine neue <a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2011/index.php" target="_blank">Düsseldorfer Tabelle</a> herausgegeben werden. Es gelten daher  auch im Jahr 2012 die mit der <a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2011/index.php" target="_blank">Tabelle 2011</a> festgesetzten Unterhaltsbeträge für  Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden  Selbstbehaltssätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine  Anpassung erfordern. (<a href="http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/12_12_2011/index.php" target="_blank">Pressemitteilung</a> OLG Düsseldorf)</p>
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		</item>
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		<title>Sozialauswahl und Altersdiskriminierung:  Urteil des BAG vom 15.12.2011</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Dec 2011 11:14:58 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Entscheidung der Woche]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das BAG hat mit einem Urteil über Fragen der Sozialauswahl und der Altersdiskriminierung entschieden.</p> <p>Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen. Eines der dabei zu berücksichtigenden Kriterien ist das Lebensalter. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das BAG hat mit einem Urteil über Fragen der Sozialauswahl und der Altersdiskriminierung entschieden.</strong></p>
<p>Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)  muss der Arbeitgeber bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen zwischen  den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl  nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen. Eines der dabei zu  berücksichtigenden Kriterien ist das Lebensalter. Die Regelung zielt  darauf ab, ältere Arbeitnehmer bei Kündigungen zu schützen. Gemäß § 1  Abs. 3 Satz 2 KSchG kann die Sozialauswahl zur Sicherung einer  ausgewogenen Altersstruktur auch innerhalb von Altersgruppen &#8211; etwa der  der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmer  usf. &#8211; vorgenommen werden. Das Lebensalter ist dann nur im Rahmen der  jeweiligen Gruppe von Bedeutung. Der Altersaufbau der Belegschaft bleibt  auf diese Weise weitgehend erhalten.</p>
<p>Der gesetzliche Regelungskomplex der Sozialauswahl  verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der  Altersdiskriminierung und dessen Ausgestaltung durch die Richtlinie  2000/78/EG vom 27. November 2000. Er führt zwar zu einer  unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters. Diese ist aber durch  rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und  Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a) der  Richtlinie gerechtfertigt. Einerseits tragen die Regelungen den mit  steigendem Lebensalter regelmäßig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt  Rechnung. Andererseits wirken sie durch die Möglichkeit der Bildung von  Altersgruppen der ausschließlich linearen Berücksichtigung des  ansteigenden Lebensalters und einer mit ihr einhergehenden  Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer entgegen. Das Ziel, ältere  Arbeitnehmer zu schützen, und das Ziel, die berufliche Eingliederung  jüngerer Arbeitnehmer sicherzustellen, werden zu einem angemessenen  Ausgleich gebracht. Dies dient zugleich der sozialpolitisch erwünschten  Generationengerechtigkeit und der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung.</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf  dieser Grundlage &#8211; wie schon die Vorinstanzen &#8211; die  Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die ua. die  Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie  von Arbeitgeberin und Betriebsrat gerügt hatte.</p>
<p>Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof  der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedurfte es nicht. Die  unionsrechtliche Lage ist durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs  aus den letzten Monaten hinreichend geklärt.</p>
<p>Urteil des BAG vom 15.12.2011</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td>Az.:</td>
<td>2 AZR 42/10</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Quelle: </strong>Pressemitteilung Nr. 96/2011 des BAG vom 15.12.2011</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Nacherfüllung durch &#8220;Lieferung einer mangelfreien Sache&#8221; erfasst Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache</title>
		<link>http://www.holderegger.de/bgh-nacherfullung-durch-lieferung-einer-mangelfreien-sache-erfasst-ausbau-und-abtransport-der-mangelhaften-kaufsache-661.html</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 16:14:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung der Woche]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in Umsetzung eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) über den Umfang der den Verkäufer bei der Nacherfüllung nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in Umsetzung eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) über den Umfang der den Verkäufer bei der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB* treffenden Pflichten sowie die Reichweite der dem Verkäufer nach § 439 Abs. 3 BGB* zustehenden Einrede der Unverhältnismäßigkeit entschieden.</p>
<p>Der Kläger erwarb von der Beklagten, die einen Baustoffhandel betreibt, Bodenfliesen zum Preis von 1.191,61 € netto. Nachdem er die Fliesen in seinem Wohnhaus hatte verlegen lassen, zeigten sich Mängel, deren Beseitigung nicht möglich ist. Der Kläger hat deswegen von der Beklagten die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen und den Einbau neuer Fliesen in Höhe von 5.830,57 € begehrt.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage aus dem – vom Kläger nicht geltend gemachten – Gesichtspunkt der Minderung in Höhe von 273,10 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Lieferung neuer Fliesen und zur Zahlung der Ausbaukosten in Höhe von 2.122,37 € verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte überwiegend Erfolg.</p>
<p>Zunächst hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Verfahren mit Beschluss vom 14. Januar 2009 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zum einen musste geklärt werden, ob Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie** dahingehend auszulegen ist, dass der Verkäufer im Falle einer Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Verbrauchsguts aus einer Sache, in die es der Verbraucher gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss. Zum anderen sollte klargestellt werden, ob eine nationale Vorschrift wie § 439 Abs. 3 BGB*, die es dem Verkäufer einer mangelhaften Kaufsache erlaubt, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung (vgl. § 439 Abs. 1 BGB*) zu verweigern, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert der mangelfreien Sache und der Bedeutung des Mangels (absolut) unverhältnismäßig wären, mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Einklang steht (Mitteilung der Pressestelle Nr. 8/2009).</p>
<p>Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 16. Juni 2011 entschieden und die vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet:</p>
<p>&#8220;Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsgutes aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.</p>
<p>Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.&#8221;</p>
<p><strong>Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB* richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante &#8220;Lieferung einer mangelfreien Sache&#8221; auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst. Das dem Verkäufer in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB* eingeräumte Recht, die Nacherfüllung wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung dahingehend einzuschränken, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.</strong></p>
<p><strong> </strong>In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers darf allerdings nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten ausgehöhlt wird.</p>
<p>* <strong>§ 439 BGB: Nacherfüllung </strong></p>
<p>(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.</p>
<p>(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.</p>
<p>(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.</p>
<p>(4) (…)</p>
<p><strong>** Art. 3 (&#8220;Rechte des Verbrauchers&#8221;) </strong></p>
<p>°°(1) Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsgutes besteht.</p>
<p>°°(2) Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in Bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.</p>
<p>(3) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.</p>
<p>Eine Abhilfe gilt als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die (&#8230;) verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.</p>
<p>Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.</p>
<p>(4) (…)</p>
<p>Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 70/08</p>
<p>BGH – Beschluss vom 14. Januar 2009 – VIII ZR 70/08</p>
<p>EuGH – Urteil vom 16. Juni 2011, Rs. C-65/09 und C-87/09 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>OLG Hamm: Zustimmung zum Hausverkauf verweigert &#8211; Kein Schadensersatz</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Dec 2011 13:13:46 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Einem Ehegatten steht in der Regel kein Schadensersatzanspruch gegen den anderen Ehegatten zu, wenn dieser die Zustimmung zu einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen verweigert.</p> <p>Gem. § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen als Ganzes zu verfügen. Die Regelung ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einem  Ehegatten steht in der Regel kein Schadensersatzanspruch gegen den anderen  Ehegatten zu, wenn dieser die Zustimmung zu einer Verfügung über das Vermögen im  Ganzen verweigert.</p>
<p>Gem. § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit  Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen als Ganzes  zu verfügen. Die Regelung ist hauptsächlich eine Schutzbestimmung im Interesse  der Familiengemeinschaft und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der  Familie; daneben bezweckt sie auch, den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung  seiner Anwartschaft auf <strong>Zugewinnausgleich</strong> bei Beendigung des Güterstandes zu  schützen (vgl. z. B. BGH FamRZ 1978, 1380 ff.; Staudinger/Thiele, Kommentar zum  BGB, Neubearbeitung 2007, § 1365 Rn. 2). Allerdings hebt das Gesetz die  rechtsgeschäftliche Freiheit der Ehegatten auch im Hinblick auf die Geschäfte  über das Vermögen im Ganzen nicht schlechthin auf. Es betrachtet vielmehr  lediglich beide Ehegatten als bestimmungsberechtigt darüber, ob solche Geschäfte  trotz ihrer abstrakten Gefährlichkeit vorgenommen werden sollen.<br />
Az II-4 WF  20/11, <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/II_4_WF_20_11beschluss20110929.html" target="_blank">Beschluss</a> vom 29.09.2011</p>
<p>Quelle: Pressestelle des OLG Hamm</p>
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		<title>BAG: Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2011 16:14:41 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidung der Woche]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Das BAG hat mit einem Urteil über Fragen der Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden entschieden.</p> <p>Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Während dieser Zeit kann es gemäß § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine solche Kündigung muss jedoch noch während [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BAG hat mit einem Urteil über Fragen der Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden entschieden.</p>
<p>Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer  Probezeit. Während dieser Zeit kann es gemäß § 22 Abs. 1 des  Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowohl vom Auszubildenden als auch vom  Ausbildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt  werden. Eine solche Kündigung muss jedoch noch während der Probezeit  zugehen. Ist der Auszubildende minderjährig und damit nach § 106 BGB nur  beschränkt geschäftsfähig, wird die Kündigung nach § 131 Abs. 2 BGB  erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht. Ist  eine Kündigungserklärung mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden,  dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht, und gelangt sie &#8211; etwa  durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Hausbriefkasten &#8211;  tatsächlich in dessen Herrschaftsbereich, ist der Zugang bewirkt. Eine Kündigung, die ein Bevollmächtigter erklärt, von dessen  Bevollmächtigung der Gekündigte nicht zuvor durch den Vollmachtgeber in  Kenntnis gesetzt wurde, ist gemäß § 174 BGB unwirksam, wenn der  Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist und der Gekündigte die  Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.</p>
<p>Der am 15. April 1991 geborene Kläger schloss &#8211;  vertreten durch seine Eltern &#8211; mit der Beklagten einen Vertrag über eine  Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik für die Zeit ab 1. August  2008. Der Ausbildungsvertrag enthielt eine dreimonatige Probezeit. Der  Ausbildende erklärte mit Schreiben vom 31. Oktober 2008, dem letzten Tag  der Probezeit, die Kündigung. Das Schreiben war gerichtet an den  Kläger, gesetzlich vertreten durch die Eltern, und wurde durch Boten am  selben Tag in den gemeinsamen Hausbriefkasten des Klägers und seiner an  diesem Tag verreisten Eltern eingeworfen. Dort fand es der Kläger zwei  Tage später und verständigte seine Mutter telefonisch von der Kündigung,  die vom Kündigungsschreiben nach ihrer Rückkehr am 3. oder 4. November  2008 tatsächlich Kenntnis erhielt. Mit einem Schreiben seiner  Prozessbevollmächtigten, das beim Ausbildenden am 13. November 2008  einging, wies der Kläger die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB zurück,  weil der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Mit seiner  Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der  Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das  Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte  vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die  Kündigung wurde gegenüber den Eltern des Klägers als dessen gesetzlichen  Vertretern erklärt. Mit dem Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten der  Familie war der Zugang der Kündigung bewirkt. Die Ortsabwesenheit der  Eltern stand dem nicht entgegen. Für den Zugang reichte es aus, dass das  Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt war und sie es  unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen konnten. Die Kündigung  scheiterte auch nicht an der fehlenden Vollmachtsurkunde. Die  Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach einer Zeitspanne von mehr  als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des  Einzelfalls nicht mehr unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB.</p>
<p>Urteil des BAG vom 08.12.2011</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td>Az.:</td>
<td>6 AZR 354/10</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Quelle: </strong>Pressemitteilung Nr. 91/2011 des BAG vom 08.12.2011</p>
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		<title>Scheinvater und Unterhaltsregress</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Dec 2011 10:54:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung der Woche]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Ein Scheinvater hat Anspruch darauf, dass ihm die Mutter Auskunft darüber erteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. Der Scheinvater hatte ursprünglich die Vaterschaft anerkannt und Kindes- und Betreuungsunterhalt gezahlt. In einem späteren Rechtsstreit verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Der Kläger ist nicht der Vater und inzwischen erhält die Mutter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein  Scheinvater hat Anspruch darauf, dass ihm die Mutter Auskunft darüber erteilt,  wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. Der Scheinvater hatte  ursprünglich die Vaterschaft anerkannt und Kindes- und Betreuungsunterhalt  gezahlt. In einem späteren Rechtsstreit verständigten sich die Parteien auf  Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Der Kläger ist nicht der Vater und  inzwischen erhält die Mutter Unterhaltszahlungen von dem mutmaßlichen leiblichen  Vater. Bei dem will der Kläger in der Höhe der geleisteten Zahlungen Regress  nehmen. Da er die Person nicht kennt, ist er auf die Auskunft der Mutter  angewiesen und soll sie nun auch erhalten.<br />
Az XII ZR 136/09, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2011&amp;nr=58117&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">Urteil</a> vom 9.11.2011</p>
<p>Quelle: Pressestelle des BGH</p>
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